1. Für alle Leistungen aus diesem Vertrag gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung. Ein ausdrücklicher Widerspruch ist nicht erforderlich. Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Inlandtransporte unterliegen, soweit nicht durch diese Bedingungen abweichend geregelt, den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 – ADSp 2017. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen (in Ziffer 23) hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.
3. Internationale und grenzüberschreitende Transporte unterliegen den Bedingungen des CMR-Abkommens.
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Haftung nach HGB und CMR vollständig zu versichern und dies auf Anforderung nachzuweisen.
5. Den Frachtrechnungen des Auftragnehmers müssen zwingend Originalfrachtbriefe, Zolldokumente und Originaltauschbelege beigefügt werden. Entsteht dem Auftraggeber durch Fehlen der Originalpapiere ein Schaden, haftet der Auftragnehmer dafür – anteilig im Maße seines Verschuldens – bis zur vollen Höhe des Schadens.
6. Das vereinbarte Zahlungsziel ist, 45 Tage nach Rechnungserhalt inkl. aller Originalfrachtbriefe, Zolldokumente und Originaltauschbelege.
7. Für den Ladehilfsmitteltausch gelten die Kölner Palettentausch Regeln. Die Regeln stehen unter http://www.bgl-ev.de/images/downloads/service/palettentausch.pdf zur Ansicht und in druckbarer Form bereit. Bestehen nach Ablauf der Rückführungsfrist von vier Wochen ab Ablieferung noch vom Auftragnehmer zu vertretende Fehlmengen an der Ladestelle, behalten wir uns vor, den entstandenen Schaden geltend zu machen für Ersatz und Gestellung an der Ladestelle! Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der tatsächliche Aufwand niedriger als die vorstehenden Beträge ist. Die Aufrechnung von unstrittigen Forderungen aus dem Palettentausch mit Forderungen des Auftragnehmers gilt ab Geltendmachung des Aufwands durch TNC Express als vereinbart. TNC Express wird von der Verpflichtung zur Rücklieferung von Ladehilfsmitteln an den Auftragnehmer frei, falls dieser gegenüber dem Empfänger die Übernahme der angebotenen Ladehilfsmittel ohne berechtigten Grund abgelehnt hat oder keinen schriftlichen Nachweis darüber erbringt, dass vom Empfänger keine oder nicht ausreichend Ladehilfsmittel zum Tausch angeboten wurden. Die Übernahme des Tauschrisikos durch den Frachtführer ist ausdrücklich Bestandteil des Vertrages und wird gesondert vergütet.
8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
– den Mindestlohn gemäß § 20 Mindestlohngesetz (MiLoG) an seine von ihm im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer rechtzeitig im Sinne des § 2 MiLoG zu zahlen,
– entsprechend § 17 MiLoG Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt, aufzubewahren,
– entsprechend § 16 MiLoG als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vor Beginn einer Werkleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen; gültige Rechtsverordnungen zur Meldepflicht gemäß § 16 MiLoG können angewendet werden. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz oder auf der Verletzung der Verpflichtungen von ihm beauftragter Nachunternehmer/Verleiher aus dem Mindestlohngesetz beruhen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt sowohl für die zivilrechtliche Haftung als auch für Bußgelder, die wegen Verstößen des Auftragnehmers bzw. von diesem eingesetzter Subauftragnehmer/Verleiher gegen den Auftraggeber verhängt werden sowie auch wegen der im Zusammenhang hiermit anfallenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, sofern die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen auf einer behaupteten Verletzung der dem Nachunternehmer oder eines von diesem eingesetzten Nachunternehmers aufgrund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten beruhen. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz oder auf der Verletzung der Verpflichtungen von ihm beauftragter Nachunternehmer/Verleiher aus dem Mindestlohngesetz beruhen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt sowohl für die zivilrechtliche Haftung als auch für Bußgelder, die wegen Verstößen des Auftragnehmers bzw. von diesem eingesetzter Subauftragnehmer/Verleiher gegen den Auftraggeber verhängt werden sowie auch wegen der im Zusammenhang hiermit anfallenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, sofern die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen auf einer behaupteten Verletzung der dem Nachunternehmer oder eines von diesem eingesetzten Nachunternehmers aufgrund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten beruhen. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, wenn er von eigenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmern des Nachunternehmers, die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses eingesetzt werden oder einem beauftragten Verleiher im Zusammenhang mit Vorschriften des Mindestlohngesetzes in Anspruch genommen wird oder erfährt, dass derartige Ansprüche von Dritten, insbesondere von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers bzw. Sozialversicherungsträgern oder Finanzbehörden geltend gemacht werden. Ebenso gilt diese Informationspflicht darüber hinaus, wenn dem Auftragnehmer gegenüber ein Ordnungswidrigkeiten- und/oder Strafverfahren im Zusammenhang mit den Vorschriften des Mindestlohngesetzes eingeleitet wird oder er Kenntnis von entsprechenden Ermittlungen auch gegenüber seinem Nachunternehmer oder eines beauftragten Verleihers erhält.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung dem Auftraggeber alle Entgeltunterlagen vorzulegen, die dieser dazu benötigt, die Einhaltung des § 20 MiLoG bei diesem zu überprüfen. [Anmerkung: Zu viel Aufwand für Sie, darüber hinaus auch noch datenschutzrechtlich bedenklich.] Die Vorlagepflicht kann auch durch eine Bescheinigung des Steuerberaters des Auftragnehmers erfolgen vorzulegen, in dem dieser bestätigt, dass die Verpflichtungen nach § 20 MiLoG durch seinen Mandanten, dem Auftragnehmer, eingehalten wurden oder durch eine Bestätigung des für den (jeweiligen) Auftrag eingesetzten Arbeitnehmers, dass dieser für die für diesen Auftrag erbrachte Tätigkeit eine Arbeitsvergütung mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 20 MiLoG erhalten hat.
9. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm geschuldeten Leistungen nicht durch einen Nachunternehmer/Verleiher erbringen zu lassen. Nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers ist es dem Auftragnehmer erlaubt, Nachunternehmer/Verleiher einzusetzen. Wenn der Auftraggeber zustimmt, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Firma und den Sitz des Nachunternehmers/Verleihers mitzuteilen und den Nachunternehmer/Verleiher zu verpflichten, die geschuldeten Leistungen selbst zu erbringen sowie sämtliche Verpflichtungen, die sich aus dem Transportauftrag und unseren AGB ergeben, einzuhalten. Im Hinblick auf die geregelte Verpflichtung hat der Auftragnehmer in diesem Fall den eingesetzten Nachunternehmer oder beauftragten Verleiher sorgfältig auszuwählen und seinerseits die Verpflichtung zur Einhaltung der Verpflichtung nach dem MiLoG zu überprüfen.
10. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist TNC Express berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer fristlos ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf.
11. TNC Express ist berechtigt, regelmäßig eine Bescheinigung in Steuersachen (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) beim Auftragnehmer anzufordern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese unverzüglich auf erstes Anfordern beim zuständigen Betriebsstätten Finanzamt einzuholen und dem Auftraggeber vorzulegen.
12. Der Transportauftrag unterliegt dem Kundenschutz. Der Auftragnehmer wird für die Dauer von mindestens einem Jahr nach Durchführung des Auftrages weder mittelbar noch unmittelbar für den Kunden der TNC Express tätig werden, welcher diesen Transport beauftragt hat. Bei Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe € 10.000,00 sofort fällig.
13. Der Auftragnehmer hat jederzeit die Ladung gegen Diebstahl und Raub zu sichern. Beladene Fahrzeuge dürfen nur auf bewachten Parkplätzen abgestellt werden.
14. Jeder Diebstahl, Raub oder Unfall mit möglichen Schäden/Verlust der Ladung ist unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und TNC Express zu melden.
15. Der Auftragnehmer hat für geeignete Ladungssicherungsmittel nach VDI 270 ff, wie z. B. Spanngurte, Antirutschmatten, Kantenschoner u. s. w., auf dem Fahrzeug zu sorgen. Der Auftragnehmer ist für die Anbringung der korrekten und ausreichenden Ladungssicherung verantwortlich. Er übernimmt die Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Verladung. Der Fahrer hat das übernommene Gut vor Abfahrt auf Schäden zu prüfen und für geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen, auch während des Transports, zu sorgen.
16. Der Auftragnehmer versichert, im Besitz der notwendigen Genehmigungen oder Berechtigungen nach dem GüKG zu sein und führt diese während des Transports mit sich. Der Auftragnehmer weist sein Fahrpersonal an, entsprechende Urkunden und Lizenzen dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.
17. Bei Störungen oder Verzögerungen jedweder Art, z. B. bei Lade- oder Entladehindernissen, ist die Dispo von TNC Express unverzüglich telefonisch sowie anschließend schriftlich per Telefax oder E-Mail zu informieren.
18. Entstehen dem Auftragnehmer aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzuordnen sind Kosten, die nicht bereits durch die Fracht abgedeckt sind (z.B. durch übermäßige Ladezeiten oder Ablieferhindernisse), können diese nicht dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn die Informationspflicht aus Punkt 17 nicht erfüllt wurde.
19. Führt der Auftragnehmer den Transportauftrag nicht bzw. nicht fristgerecht aus, wird sich die TNC Express bemühen, ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Eventuelle, mit der Beauftragung eines anderen Frachtführers entstehende Mehrkosten, trägt der Auftragnehmer. Ferner hat der Auftragnehmer in diesem Fall eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von € 150,00 zu tragen.